Zollschulden sind grundsätzlich in bar geschuldet; die Zollverwaltung kann als Zahlungsmittel auch Surrogate annehmen (Checks, Kreditkarten etc.) oder eine laufende Rechnung führen, wie sie es insbesondere mit gewerbsmässigen Zollanmeldern in Form des zentralisierten Abrechnungsverfahrens ZAZ unterhält.